Interview zur COVID-19 Investitionsprämie - wir beantworten Ihre Fragen
Die COVID-19 Investitionsprämie beschäftigt aktuell sehr viele Teilnehmer unterschiedlichster Branchen, die Versicherungsbranche selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Dabei interessiert vor allem Folgendes: Worum geht es bei der Investitionsprämie überhaupt? Was genau wird dabei gefördert? In welchem Umfang werden bestimmte Leistungen gefördert? Kann ich die Förderung für Leistungen von TOGETHER CCA beantragen? Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Diese und noch mehr Fragen haben wir in einem Interview mit unserem Steuerberater erfragt, um Sie bei diesem Thema unterstützen zu können.
Hier das vollständige Interview zwischen Herrn Ing. Mag. Gerhard Schuster, CEO bei TOGETHER CCA, und Benedikt Schwarz, Berufsanwärter bei Schwarz & Partner Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH erfragt.
Ing. Mag. Gerhard Schuster
Benedikt Schwarz
Schuster: Lieber Herr Schwarz, wir bekommen von unseren Kunden aktuelle Fragen zur COVID-19- Investitionsprämie. Ich habe gelesen, dass es in den kommenden Monaten die Möglichkeit einer Investitionsprämie für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens vom aws gibt. Was darf ich mir darunter genau vorstellen?
Schwarz: Lieber Herr Schuster, vielen Dank für die Einladung und die Möglichkeit gemeinsam die Investitionsprämie näher zu erläutern. Die Investitionsprämie ist als Anreiz für Unternehmen zu verstehen, um nach der COVID-19 Krise mit Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit ihr Unternehmen zu stärken. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens. Aktivierungspflichtig heißt, dass man die Investition auf mindestens drei Jahre in seinem Unternehmen behalten und über diese Dauer abschreiben muss. Bei vorzeitigem Verkauf muss die Investitionsprämie zurückbezahlt werden und es können Zuschläge verhängt werden.
Der Antrag auf Investitionsprämie hat zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 über das aws zu erfolgen. Das Investitionsprojekt muss bis spätestens 28.02.2022 umgesetzt werden. Die generelle Förderungshöhe beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit.
Schuster: Digitalisierungsinvestitionen werden also mit 14% gefördert – was fällt da alles darunter?
Schwarz: Unter dem Bereich Digitalisierung versteht man Investitionen in Hardware, Software und Technologien, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Auch die Einführung und Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung – wie die Einführung der digitalen Signatur, die Verwendung von e-Rechnungen, Einrichtung von neuen Schnittstellen zu Verwaltungstools, USP-Anbindung sowie elektronische Beschaffungsvorgänge - fallen ebenfalls darunter.
Achtung bei Software ist folgendes zu beachten: Die Neuanschaffung sowie Erweiterung von Softwarelizenzen werden mit 14 % gefördert. Ebenfalls mit 14 % werden Implementierungsleistungen gefördert, wenn diese aktiviert werden. Hingegen sind Verlängerungen von Softwarelizenzen nicht förderbar.
Auch bei der Hardware gibt es einige Punkte, auf die man achten sollte: so werden z.B. Investitionen in Datenspeicher-Systeme, Server, Drohnen, 3D-Drucker, bestimmtes Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, Ausstattung von Smart-Office mit 14 % gefördert.
Hingegen Investitionen in Client-Equipment, wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme, werden nur mit 7 % gefördert.
Schuster: Das würde also bedeuten, dass z.B. ein Makler mit 3 Arbeitsplätzen, der 3 Lizenzen CCA9 kauft, die Daten durch OMDS Einspielung befüllen möchte und Schulungen dafür macht, diese Kosten in einer Höhe von etwa € 10.000,- zu 14 % gefördert bekommt?
Schwarz: Genau, es werden in diesem Fall die gesamten Kosten der Investition also die Softwarelizenzen, Datenaufbereitung und Schulung mit 14 % gefördert, wenn die Investition aktiviert und ordnungsgemäß abgeschrieben wird. Zu beachten ist, dass die Investition pro Antrag über der Grenze für förderungsfähige Investitionen iHv EUR 5.000 ohne USt liegt. Dies ist hier gegeben.
Schuster: Manche Unternehmen der Finanzindustrie können keinen Vorsteuerabzug geltend machen, können diese die Ust auch fördern lassen?
Schwarz: Die Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Mit folgender Ausnahme: Wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wie z.B. bei Finanzdienstleistern, wird die Umsatzsteuer als Bestandteil der Investition gewertet und gefördert, da diese auch mit aktiviert wird.
Schuster: Würde auch eine Erweiterung bestehender Lizenzen gefördert werden? Ein Beispiel: ein Makler hat schon mehrere Lizenzen im Einsatz und möchte zwei weitere Arbeitsplätze ausstatten
Schwarz: Ja, Erweiterungen sind eine zusätzliche Neuanschaffung und werden ebenfalls mit 14 % gefördert, sofern das Investitionsvolumen über der Grenze von € 5.000,- liegt.
Schuster: Was wird nicht gefördert?
Schwarz: Nicht gefördert werden:
Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen
Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden, wie z.B. die Einholung eines Angebots.
Aktivierte Eigenleistungen
Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
Finanzanlagen
Umsatzsteuer, außer, wie bereits erwähnt, es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung.
Schuster: Das heißt ein Elektro Auto wird auch gefördert?
Schwarz: Elektromobilität ist zurzeit ein heißes Thema und fällt unter den Bereich der Ökologisierung.
So wird die Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) sowie E-Sonderfahrzeugen wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren mit 14 % gefördert. Ebenfalls werden Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern und Fahrrädern sowie E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist, gefördert.
Schuster: Was konkret müsste ein Makler nun machen?
Schwarz: also Schritt für Schritt
Schritt 1: Ein Angebot einholen bzw. Kaufvertrag abschließen. Die Investition muss gesamt über € 5.000,- liegen, um förderbar zu sein.
Schritt 2: Einen Antrag stellen über den aws Fördermanager.
Schritt 3: Warten auf die Förderzusage.
Schritt 4: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Endabrechnung online via aws Fördermanage vorzulegen.
Schritt 5: Die Auszahlung, diese erfolgt auf ein vorher angegebenes inländisches Konto.
Schuster: Können Sie unseren Maklern noch einen abschließenden Tipp geben?
Schwarz: Ja. Schnell zu sein! Nutzen Sie diese Möglichkeit zur Optimierung Ihres Unternehmens. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Steuerberater unterstützen. Das Budget für die Investitionsprämie wird gerade aufgestockt, da die erste Fördermilliarde nach nur zwei Wochen ausgeschöpft war.
Für Fragen und Hilfe bei der Abwicklung stehe ich gerne zur Seite unter benedikt.schwarz@schwarz-partner.com
*Information ohne Gewähr: Wir möchten darauf hinweisen, dass alle Angaben zur Investitionsprämie und den geförderten Leistungen einem gewissen Interpretationsspielraum unterliegen und wir für die Annahme eines Förderungsantrags nicht garantieren können.